Erhebung der Nichtigkeitsklage
Das Nichtigkeitsverfahren wird durch das Einreichen der Klageschrift beim Bundespatentgericht eingeleitet. Die Klageschrift sollte alle Dokumente und eine umfassende und prägnante Argumentation aufweisen. Werden erst im Laufe des Verfahrens neue Dokumente oder Aspekte in das Verfahren eingebracht, können diese nach §83 PatG als verspätet zurückgewiesen werden. Es ist ferner zu beachten, dass die nächste Instanz, das Nichtigkeitsberufungsverfahren, keine Tatsacheninstanz mehr ist. In das Nichtigkeitsberufungsverfahren können daher explizit keine neuen Angriffsmittel eingebracht werden. Es erfolgt nur eine Überprüfung der in der Vorinstanz behandelten Angriffsmittel. Dem Beklagten wird die Klageschrift übermittelt.
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